Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
Rückwirkende Aufhebung von gerichtlichen Entscheidungen und Bescheiden
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Alle noch in Rechtskraft stehenden, bis 12. März 1938 ergangenen verurteilenden Entscheidungen der Sonder- und Standgerichte sowie der ordentlichen Strafgerichte gegen Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, oder Personen, die Anspruch auf eine Amtsbescheinigung oder einen Opferausweis nach dem Opferfürsorgesetz haben oder gehabt haben, jedoch keinen darauf gerichteten Antrag gestellt haben, oder vor Inkrafttreten des Opferfürsorgegesetzes Verstorbene, die zum Zeitpunkt ihres Todes abgesehen vom Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft dessen Bedingungen für die Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erfüllt haben, gelten rückwirkend als nicht erfolgt, soweit sie wegen Taten, die zwischen 6. März 1933 und 12. März 1938 im Kampf um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich (§ 1 Abs. 1 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947) begangen wurden oder wegen des Ausdrucks einer darauf gerichteten politischen Meinung erfolgten.Alle noch in Rechtskraft stehenden, bis 12. März 1938 ergangenen verurteilenden Entscheidungen der Sonder- und Standgerichte sowie der ordentlichen Strafgerichte gegen Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, oder Personen, die Anspruch auf eine Amtsbescheinigung oder einen Opferausweis nach dem Opferfürsorgesetz haben oder gehabt haben, jedoch keinen darauf gerichteten Antrag gestellt haben, oder vor Inkrafttreten des Opferfürsorgegesetzes Verstorbene, die zum Zeitpunkt ihres Todes abgesehen vom Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft dessen Bedingungen für die Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erfüllt haben, gelten rückwirkend als nicht erfolgt, soweit sie wegen Taten, die zwischen 6. März 1933 und 12. März 1938 im Kampf um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich (Paragraph eins, Absatz eins, Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,) begangen wurden oder wegen des Ausdrucks einer darauf gerichteten politischen Meinung erfolgten. (2)Absatz 2,Alle noch in Rechtskraft stehenden, bis 12. März 1938 ergangenen Bescheide, mit denen die Verhaltung zum Aufenthalte in einem bestimmten Orte oder Gebiete (Anhaltung) angeordnet wurde, gelten rückwirkend als nicht erlassen, soweit sie gegen in Abs. 1 angeführte Personen wegen in Abs. 1 angeführter Handlungen ergangen sind.Alle noch in Rechtskraft stehenden, bis 12. März 1938 ergangenen Bescheide, mit denen die Verhaltung zum Aufenthalte in einem bestimmten Orte oder Gebiete (Anhaltung) angeordnet wurde, gelten rückwirkend als nicht erlassen, soweit sie gegen in Absatz eins, angeführte Personen wegen in Absatz eins, angeführter Handlungen ergangen sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012
Dokumentnummer
NOR40136275