Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
Zusammentreffen
§ 2.Paragraph 2,
Enthält eine gerichtliche Verurteilung auch einen Schuldspruch wegen einer anderen Tat, die nicht unter § 1 Abs. 1 fällt, so bleibt dieser Schuldspruch aufrecht. Der Strafausspruch entfällt. Eine Neubemessung der Strafe findet nicht statt. Enthält eine gerichtliche Verurteilung auch einen Schuldspruch wegen einer anderen Tat, die nicht unter Paragraph eins, Absatz eins, fällt, so bleibt dieser Schuldspruch aufrecht. Der Strafausspruch entfällt. Eine Neubemessung der Strafe findet nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012
Dokumentnummer
NOR40136276