Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
Antragsbefugnis und Zuständigkeit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die durch eine strafrechtliche Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Verurteilten und jene, denen zufolge eines Bescheides im Sinne des § 1 Abs. 2 ihre persönliche Freiheit entzogen wurde sowie die Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie oder Geschwister solcher Personen können die Feststellung beantragen, dass diese Entscheidung als nicht erfolgt gilt.Die durch eine strafrechtliche Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Verurteilten und jene, denen zufolge eines Bescheides im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ihre persönliche Freiheit entzogen wurde sowie die Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie oder Geschwister solcher Personen können die Feststellung beantragen, dass diese Entscheidung als nicht erfolgt gilt.
(2)Absatz 2,Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 stellt das Landesgericht für Strafsachen Wien durch einen Einzelrichter mit Beschluss fest.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, stellt das Landesgericht für Strafsachen Wien durch einen Einzelrichter mit Beschluss fest.
(3)Absatz 3,Das Gericht hat vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Rehabilitierungsbeirats (§ 5) einzuholen, wenn es dies für erforderlich hält.Das Gericht hat vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Rehabilitierungsbeirats (Paragraph 5,) einzuholen, wenn es dies für erforderlich hält.
(4)Absatz 4,Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren im Übrigen die Bestimmungen der StPO.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012
Dokumentnummer
NOR40136277