Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.03.2012 — BGBl. I Nr. 8/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.03.2012 BGBl. I Nr. 8/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. I Nr. 8/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Antragsbefugnis und Zuständigkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die durch eine strafrechtliche Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Verurteilten und jene, denen zufolge eines Bescheides im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ihre persönliche Freiheit entzogen wurde sowie die Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie oder Geschwister solcher Personen können die Feststellung beantragen, dass diese Entscheidung als nicht erfolgt gilt.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, stellt das Landesgericht für Strafsachen Wien durch einen Einzelrichter mit Beschluss fest.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Rehabilitierungsbeirats (Paragraph 5,) einzuholen, wenn es dies für erforderlich hält.
  4. Absatz 4,Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren im Übrigen die Bestimmungen der StPO.

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Gesetzesnummer

20007687

Dokumentnummer

NOR40136277