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§ 4 KostbeV

Fassungen
ab 01.05.2012 — BGBl. II Nr. 45/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.05.2012 BGBl. II Nr. 45/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kostenbeschränkungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2012BGBl. II Nr. 45/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KostbeV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Datendienste

Paragraph 4,

Ein Betreiber, der einen mobilen Datendienst erbringt, hat folgende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:

  1. Ziffer eins
    Warneinrichtungen, bei denen nach Wahl des Betreibers und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sichergestellt ist, dass der Nutzer entweder vor Aufbrauch des bei beschränkten Pauschaltarifen inkludierten Datenvolumens gewarnt wird oder der Nutzer bei Erreichen eines Entgeltstandes, der nicht höher als 30,- Euro sein darf, gewarnt wird,
  2. Ziffer 2
    eine automatische Sperre, sobald bei verbrauchsabhängiger Verrechnung oder nach Verbrauch inkludierter Pauschalvolumina (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) ein Entgeltstand von 60,- Euro erreicht wird.

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012

Gesetzesnummer

20007697

Dokumentnummer

NOR40136563