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§ 5 KostbeV

Fassungen
ab 01.05.2012 — BGBl. II Nr. 45/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.05.2012 BGBl. II Nr. 45/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kostenbeschränkungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2012BGBl. II Nr. 45/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KostbeV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Datendienste Bandbreitenbeschränkung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Betreiber, der einen mobilen Datendienst erbringt, hat die Wahl, an Stelle der Bestimmungen in Paragraph 4, eine Bandbreitenbeschränkungseinrichtung bereitzustellen. Diese umfasst eine Reduktion der maximal verfügbaren Datenrate für einen Anschluss bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes auf zumindest 128 kbit/s. Der Betreiber hat hierbei sicherzustellen, dass keine verbrauchsabhängige Verrechnung gegenüber dem Teilnehmer erfolgt. Die Bandbreitenbeschränkung ist ab dem Zeitpunkt der an sich vereinbarten beginnenden verbrauchsabhängigen Verrechnung einzurichten.
  2. Absatz 2,Entscheidet sich ein Betreiber für die Einrichtung einer Bandbreitenbeschränkung iSd. Absatz eins,, sind alle betroffenen Teilnehmer schriftlich zu informieren; auf die Möglichkeit zum Widerspruch ist hinzuweisen. Der Teilnehmer hat das Recht, der Bandbreitenbeschränkung iSd. Absatz eins, für seinen Anschluss zu widersprechen. In diesem Fall hat der Betreiber Paragraph 4, anzuwenden. Auf Widersprüche ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012

Gesetzesnummer

20007697

Dokumentnummer

NOR40136564