Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenbeschränkungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 45/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Dokumentationspflichten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Betreiber haben die ordnungsgemäße Einrichtung der Sperreinrichtungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Übermittlung von Warnungen sowie die automatische Sperre der Dienstenutzung sind jeweils mit Zeitstempel und Stand der verbrauchsabhängigen Entgelte nachvollziehbar elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen dem Teilnehmer unentgeltlich nachzuweisen. Auf gleiche Weise sind eine Zustimmung des Teilnehmers zur fortgesetzten kostenpflichtigen Dienstenutzung sowie ein Widerspruch nach § 5 Abs. 2 zu dokumentieren.Betreiber haben die ordnungsgemäße Einrichtung der Sperreinrichtungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Übermittlung von Warnungen sowie die automatische Sperre der Dienstenutzung sind jeweils mit Zeitstempel und Stand der verbrauchsabhängigen Entgelte nachvollziehbar elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen dem Teilnehmer unentgeltlich nachzuweisen. Auf gleiche Weise sind eine Zustimmung des Teilnehmers zur fortgesetzten kostenpflichtigen Dienstenutzung sowie ein Widerspruch nach Paragraph 5, Absatz 2, zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Unabhängig von der Bezeichnung oder der Sparte des vom Teilnehmer gewählten Tarifes hat der Betreiber nachvollziehbar und schriftlich zu dokumentieren, ob das Teilnehmerverhältnis mit dem Teilnehmer in dessen Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer iSd. § 1 KSchG abgeschlossen wurde.Unabhängig von der Bezeichnung oder der Sparte des vom Teilnehmer gewählten Tarifes hat der Betreiber nachvollziehbar und schriftlich zu dokumentieren, ob das Teilnehmerverhältnis mit dem Teilnehmer in dessen Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer iSd. Paragraph eins, KSchG abgeschlossen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012
Dokumentnummer
NOR40136565