Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nummernübertragungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Entgelte
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für die Nummernübertragungsinformation darf ein Entgelt von maximal € 4,- (inklusive USt.) pro Anschluss verrechnet werden.
(2)Absatz 2,Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Rufnummern ein Entgelt von maximal € 15,- (inklusive USt.) pro Anschluss verrechnet werden. Dieses Entgelt umfasst auch die Zur-Verfügung-Stellung einer neuen Rufnummer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.
(3)Absatz 3,Darüber hinausgehend darf vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber gegenüber dem Teilnehmer kein weiteres Entgelt im Zusammenhang mit der Übertragung der Rufnummer verlangt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR40136629