Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nummernübertragungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 212, Absatz 12, TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
Text
Ansage zu portierten Rufnummern
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Es ist untersagt, am Beginn des Gesprächs eine Ansage wiederzugeben, sofern die Ansage abhängig von der Portierung eines Anschlusses ist.
(2)Absatz 2,Der Betreiber hat jedoch eine kostenlose Ansage auf ein gesondertes Verlangen des Teilnehmers kostenfrei zu schalten, wenn diese tariflich relevant ist. Die Schaltung der Ansage hat, ausgenommen der Fälle in Abs. 3, dauerhaft zu erfolgen.Der Betreiber hat jedoch eine kostenlose Ansage auf ein gesondertes Verlangen des Teilnehmers kostenfrei zu schalten, wenn diese tariflich relevant ist. Die Schaltung der Ansage hat, ausgenommen der Fälle in Absatz 3,, dauerhaft zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Betreiber von festen Telefondiensten können hinsichtlich der Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG sind, der Verpflichtung gemäß Abs. 2 auch dahingehend nachkommen, dass die Aktivierung der Ansage durch Wahl eines Präfixes vor der Zielrufnummer erfolgt.Betreiber von festen Telefondiensten können hinsichtlich der Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, KSchG sind, der Verpflichtung gemäß Absatz 2, auch dahingehend nachkommen, dass die Aktivierung der Ansage durch Wahl eines Präfixes vor der Zielrufnummer erfolgt.
(4)Absatz 4,Der Kunde hat das Recht, kostenlos wieder auf die Schaltung der Ansage zu verzichten.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Dokumentnummer
NOR40136630