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§ 4 NÜV 2012

Fassungen
01.03.2012 bis 29.02.2016 — BGBl. II Nr. 48/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.03.201630.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 365/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022
§ 401.03.201229.02.2016 BGBl. II Nr. 48/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. II Nr. 48/2012

Außerkrafttretensdatum

29.02.2016danach: BGBl. II Nr. 365/2015

Abkürzung

NÜV 2012

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Inhalt der Nummernübertragungsinformation

Paragraph 4,

Die Nummernübertragungsinformation hat folgende Angaben zu enthalten, wobei diese jeweils nach Anschlüssen getrennt voneinander aufzugliedern sind:

  1. Ziffer eins
    den Hinweis, dass durch die Portierung der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber weder ordentlich noch außerordentlich gekündigt wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer aufrecht bleibt,
  2. Ziffer 2
    eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer sowie die Information über allenfalls vereinbarte Kündigungstermine und -fristen,
  3. Ziffer 3
    die Kosten im Falle einer unverzüglichen ordentlichen Kündigung; darunter fallen insbesondere nutzungsunabhängige sowie alle sonstigen Entgelte, die bis zur Vertragsbeendigung jedenfalls anfallen,
  4. Ziffer 4
    die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,
  5. Ziffer 5
    den Hinweis, dass der Teilnehmer mit einer vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden neuen Rufnummer den bestehenden Anschluss weiter nutzen kann.

Schlagworte

Kündigungsfrist

Im RIS seit

28.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40136620