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§ 5 NÜV 2012

Fassungen
01.03.2012 bis 29.02.2016 — BGBl. II Nr. 48/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 524.11.202130.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 482/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022
§ 501.03.201623.11.2021 § → § BGBl. II Nr. 365/2015
§ 501.03.201229.02.2016 BGBl. II Nr. 48/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. II Nr. 48/2012

Außerkrafttretensdatum

29.02.2016danach: BGBl. II Nr. 365/2015

Abkürzung

NÜV 2012

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verweigerung der Nummernübertragung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      die zu übertragende Rufnummer ist beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber keinem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden,
    2. Ziffer 2
      die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer zugewiesen,
    3. Ziffer 3
      für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet,
    4. Ziffer 4
      der Portierantrag beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber langt später als 90 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation ein,
    5. Ziffer 5
      der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation.
  2. Absatz 2,Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht),
    2. Ziffer 2
      innerhalb einer Kündigungsfrist,
    3. Ziffer 3
      bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer,
    4. Ziffer 4
      bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen,
    5. Ziffer 5
      bei Vorliegen besonderer Vertragstypen,
    6. Ziffer 6
      der Teilnehmer ist gegenüber dem abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber im Zahlungsrückstand,
    7. Ziffer 7
      bei aufrechtem Vertragsverhältnis ist eine Rufnummer gesperrt.

Im RIS seit

28.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40136621