Rechtstracker.at

§ 5 NÜV 2012

Fassungen
01.03.2016 bis 23.11.2021 — BGBl. II Nr. 365/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 524.11.202130.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 482/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022
§ 501.03.201623.11.2021 § → § BGBl. II Nr. 365/2015
§ 501.03.201229.02.2016 BGBl. II Nr. 48/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2016BGBl. II Nr. 365/2015

Außerkrafttretensdatum

23.11.2021danach: BGBl. II Nr. 482/2021

Abkürzung

NÜV 2012

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verweigerung der Nummernübertragung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      die zu übertragende Rufnummer ist, mit Ausnahme von Absatz 2, Ziffer 9,, beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber keinem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden,
    2. Ziffer 2
      die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer zugewiesen,
    3. Ziffer 3
      für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet,
    4. Ziffer 4
      der Portierantrag beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber langt später als 90 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation ein,
    5. Ziffer 5
      der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation;
    6. Ziffer 6
      einzelne Rufnummern eines mobilen VPN mit Kopfrufnummer sollen portiert werden.
  2. Absatz 2,Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht),
    2. Ziffer 2
      innerhalb einer Kündigungsfrist,
    3. Ziffer 3
      bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer,
    4. Ziffer 4
      bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen,
    5. Ziffer 5
      bei Vorliegen besonderer Vertragstypen,
    6. Ziffer 6
      der Teilnehmer ist gegenüber dem abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber im Zahlungsrückstand,
    7. Ziffer 7
      bei aufrechtem Vertragsverhältnis ist eine Rufnummer gesperrt,
    8. Ziffer 8
      bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003,
    9. Ziffer 9
      die Portierung wurde innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber beantragt.

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40176140