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§ 5 NÜV 2012

Fassungen
24.11.2021 bis 30.06.2022 — BGBl. II Nr. 482/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 524.11.202130.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 482/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022
§ 501.03.201623.11.2021 § → § BGBl. II Nr. 365/2015
§ 501.03.201229.02.2016 BGBl. II Nr. 48/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.11.2021BGBl. II Nr. 482/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022

Abkürzung

NÜV 2012

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 212, Absatz 12, TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Text

Verweigerung der Nummernübertragung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      die zu übertragende Rufnummer ist, mit Ausnahme von Absatz 2, Ziffer 9,, beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber keinem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden,
    2. Ziffer 2
      die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer zugewiesen,
    3. Ziffer 3
      für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet,
    4. Ziffer 4
      der Portierantrag beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber langt später als 90 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation ein,
    5. Ziffer 5
      der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation;
    6. Ziffer 6
      einzelne Rufnummern eines mobilen VPN mit Kopfrufnummer sollen portiert werden.
  2. Absatz 2,Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht),
    2. Ziffer 2
      innerhalb einer Kündigungsfrist,
    3. Ziffer 3
      bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer,
    4. Ziffer 4
      bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen,
    5. Ziffer 5
      bei Vorliegen besonderer Vertragstypen,
    6. Ziffer 6
      der Teilnehmer ist gegenüber dem abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber im Zahlungsrückstand,
    7. Ziffer 7
      bei aufrechtem Vertragsverhältnis ist eine Rufnummer gesperrt,
    8. Ziffer 8
      bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003,
    9. Ziffer 9
      die Portierung wurde innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber beantragt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 482/2021

Im RIS seit

24.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40238960