Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nummernübertragungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 212, Absatz 12, TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
Text
Verweigerung der Nummernübertragung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
die zu übertragende Rufnummer ist, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 9, beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber keinem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden,die zu übertragende Rufnummer ist, mit Ausnahme von Absatz 2, Ziffer 9,, beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber keinem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden,
die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer zugewiesen,
für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet,
der Portierantrag beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber langt später als 90 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation ein,
der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation;
einzelne Rufnummern eines mobilen VPN mit Kopfrufnummer sollen portiert werden.
(2)Absatz 2,Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht),
innerhalb einer Kündigungsfrist,
bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer,
bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen,
bei Vorliegen besonderer Vertragstypen,
der Teilnehmer ist gegenüber dem abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber im Zahlungsrückstand,
bei aufrechtem Vertragsverhältnis ist eine Rufnummer gesperrt,
bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003,bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003,
die Portierung wurde innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber beantragt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 482/2021
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Dokumentnummer
NOR40238960