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Art. 11

Fassungen
ab 21.02.2012 — BGBl. III Nr. 50/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute21.02.2012 BGBl. III Nr. 50/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2012,

Typ

Vertrag - Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

21.02.2012BGBl. III Nr. 50/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2024,

Text

Artikel 11

(Schlussbestimmungen)

(1) Dieses Durchführungsprotokoll tritt nach Unterzeichnung am ersten Tag nach der Notifizierung an den Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens in Kraft.

(2) Im Fall des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Durchführungsprotokoll außer Kraft.

(3) Dieses Durchführungsprotokoll kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Falle tritt es drei Monate ab dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 22.02.2011, in zwei Urschriften, jede in deutscher, den Amtssprachen Bosnien und Herzegowinas (Bosnisch, Kroatisch, Serbisch) und in englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Auslegungsunterschieden ist die englische Sprachfassung maßgeblich.

Im RIS seit

06.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2024

Gesetzesnummer

20007717

Dokumentnummer

NOR40136722