Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvermögensverwaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Inventar- und Vorratsverwaltungssysteme
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Inventargegenstände (§ 12) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS), die Vorräte (§ 18) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen in einem Vorratsverwaltungssystem (VVS) zu erfassen.Die Inventargegenstände (Paragraph 12,) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS), die Vorräte (Paragraph 18,) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen in einem Vorratsverwaltungssystem (VVS) zu erfassen.
(2)Absatz 2,Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Absatz eins, die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.
Schlagworte
Inventarverwaltungssystem
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136789