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§ 10 BVV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 51/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verwaltung der beweglichen Sachen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für die Verwaltung der beweglichen Sachen ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.
  2. Absatz 2,Die von den haushaltsführenden Stellen verwalteten beweglichen Sachen stellen anvertraute Werte dar; es sind daher von den Wirtschaftsstellen
    1. Ziffer eins
      die beweglichen Sachen
      1. Litera a
        zu erfassen;
      2. Litera b
        sorgsam zu betreuen, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden sowie sachgemäß zu behandeln und zu lagern, um deren Verwendbarkeit für einen möglichst langen Zeitraum zu gewährleisten und für den Verbrauch bestimmte Sachen vor dem Verderb zu bewahren;
      3. Litera c
        hinsichtlich ihres Zustandes zu überwachen und auf eingetretene Schäden zu überprüfen, wobei die allfällige Behebung festgestellter Gebrechen zu veranlassen und dafür zu sorgen ist, dass für schuldhafte Beschädigungen die hierfür Verantwortlichen zum Schadenersatz herangezogen werden;
    2. Ziffer 2
      Inventuren gemäß Paragraph 25, durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, angeführten Aufgaben können von einer haushaltsführenden Stelle auch für andere haushaltsführende Stellen mitbesorgt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen wirtschaftlich und zweckmäßig erscheint.

Im RIS seit

06.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20007719

Dokumentnummer

NOR40136788