Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvermögensverwaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind alle körperlichen Gegenstände, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, solange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und nicht als Bestandteile der Gebäude anzusehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandeln.
(2)Absatz 2,Die beweglichen Sachen sind zu unterscheiden in
Inventargegenstände (§ 12) undInventargegenstände (Paragraph 12,) und
Vorräte (§ 18).Vorräte (Paragraph 18,).
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136787