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§ 18 BVV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 51/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

3. Abschnitt
Verwaltung von Vorräten

Begriff und Einteilung der Vorräte

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Vorräte im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Baustoffe,
    2. Ziffer 2
      Rohstoffe,
    3. Ziffer 3
      Betriebsstoffe,
    4. Ziffer 4
      Hilfsstoffe,
    5. Ziffer 5
      fertige Erzeugnisse,
    6. Ziffer 6
      unfertige Erzeugnisse,
    7. Ziffer 7
      für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände,
    8. Ziffer 8
      Handelswaren,
    9. Ziffer 9
      Ersatzteile,
    10. Ziffer 10
      Lebensmittel oder
    11. Ziffer 11
      Futtermittel.
  2. Absatz 2,Die Vorräte sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in Vorräte, die
    1. Ziffer eins
      aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;
    2. Ziffer 2
      im Miteigentum des Bundes stehen.
  3. Absatz 3,Ersatzteile sind als Vorräte anzusetzen, solange sie nicht mit einer Sachanlage vereinigt, vermengt, vermischt oder verbunden sind.
  4. Absatz 4,In Verwahrung genommene Vorräte gelten nicht als Vorräte im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von der haushaltsführenden Stelle nicht verwendet werden.

Im RIS seit

06.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20007719

Dokumentnummer

NOR40136796