Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvermögensverwaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
3. Abschnitt
Verwaltung von Vorräten
Begriff und Einteilung der Vorräte
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Vorräte im Sinne dieser Verordnung sind:
für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände,
(2)Absatz 2,Die Vorräte sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in Vorräte, die
aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;
im Miteigentum des Bundes stehen.
(3)Absatz 3,Ersatzteile sind als Vorräte anzusetzen, solange sie nicht mit einer Sachanlage vereinigt, vermengt, vermischt oder verbunden sind.
(4)Absatz 4,In Verwahrung genommene Vorräte gelten nicht als Vorräte im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von der haushaltsführenden Stelle nicht verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136796