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§ 19 BVV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 51/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Erfassung der Vorräte

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (Paragraph 11,) zu erfassen.
  2. Absatz 2,Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
  3. Absatz 3,Vorräte gemäß Paragraph 18, sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.
  4. Absatz 4,Bei der Erfassung im VVS sind folgende Angaben erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Wert gemäß Paragraph 20,,
    2. Ziffer 2
      Vorratsklasse,
    3. Ziffer 3
      Menge,
    4. Ziffer 4
      Buchungsdatum,
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls eine tiefere Gliederung zur Vorratsklasse,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls die Bezeichnung,
    7. Ziffer 7
      bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
    8. Ziffer 8
      bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.

Im RIS seit

06.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20007719

Dokumentnummer

NOR40136797