Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvermögensverwaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Erfassung der Vorräte
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (§ 11) zu erfassen.Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (Paragraph 11,) zu erfassen.
(2)Absatz 2,Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
(3)Absatz 3,Vorräte gemäß § 18 sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.Vorräte gemäß Paragraph 18, sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.
(4)Absatz 4,Bei der Erfassung im VVS sind folgende Angaben erforderlich:
Wert gemäß § 20,Wert gemäß Paragraph 20,,
gegebenenfalls eine tiefere Gliederung zur Vorratsklasse,
gegebenenfalls die Bezeichnung,
bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136797