Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvermögensverwaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Wertmäßige Erfassung der Vorräte
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Vorräte gemäß § 18 sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:Vorräte gemäß Paragraph 18, sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (Paragraph 11,) wertmäßig zu erfassen:
Vorräte sind grundsätzlich gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen.Vorräte sind grundsätzlich gemäß Paragraph 92, Absatz 4, BHG 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) zu erfassen.
Selbsterstellte Vorräte sind gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.Selbsterstellte Vorräte sind gemäß Paragraph 92, Absatz 4, BHG 2013 mit den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) zu erfassen.
Vorräte, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.Vorräte, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß Paragraph 42, Absatz 10, BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen.
Vorräte, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.Vorräte, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.
(2)Absatz 2,Vorräte, die gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erfassen.Vorräte, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136798