Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvermögensverwaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Inventur
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Inventarverwaltung hat zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren eine Inventur über die Inventargegenstände durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Vorratsverwaltung hat jährlich zum Stichtag 31. Dezember eine Inventur über die Vorräte durchzuführen. Die Inventur kann zwischen 31. Dezember und 15. Jänner des Folgejahres durchgeführt werden, wobei sicherzustellen ist, dass der Wert zum 31. Dezember verlässlich ermittelbar ist.
(3)Absatz 3,Im Rahmen einer Inventur gemäß § 70 Abs. 6 BHG 2013 ist bzw. sindIm Rahmen einer Inventur gemäß Paragraph 70, Absatz 6, BHG 2013 ist bzw. sind
der Soll-Bestand aller Inventargegenstände und Vorräte auf seine Übereinstimmung mit dem Ist-Bestand zu prüfen,
etwaige Unterschiede zwischen den beiden Beständen aufzuklären,
diese Unterschiede im IVS und im VVS zu bereinigen sowie
ein Prüfungsbericht zu erstellen.
(4)Absatz 4,Bei einer Inventur hat sich die Inventar- oder Vorratsverwaltung auch von der pfleglichen Behandlung und Lagerung sowie vom Zustand der Gegenstände und Vorräte zu überzeugen und die Behebung festgestellter Gebrechen oder das Ausscheiden der Gegenstände oder Vorräte zu veranlassen.
(5)Absatz 5,Für Vermögensbestandteile von besonderem Wert ist gemäß § 70 Abs. 6 BHG 2013 jährlich eine Teilinventur durchzuführen.Für Vermögensbestandteile von besonderem Wert ist gemäß Paragraph 70, Absatz 6, BHG 2013 jährlich eine Teilinventur durchzuführen.
(6)Absatz 6,Eine Inventur ist auch nach einem Einbruch, Brand oder nach sonstigen Vorfällen, anlässlich bedeutender organisatorischer Änderungen sowie bei einem Wechsel in der Person des Inventar- oder Vorratsverwalters durchzuführen.
(7)Absatz 7,Die Durchführung der Inventur zur Feststellung des Inventarbestandes einer haushaltsführenden Stelle hat grundsätzlich durch die haushaltsführende Stelle zu erfolgen, bei der die Gegenstände in Verwendung stehen.
(8)Absatz 8,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Inventurrahmenrichtlinien zu erlassen.
Schlagworte
Inventarverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136802