Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvermögensverwaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ergebnis der Inventur
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Das Ergebnis der Inventur ist im IVS und VVS nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Inventur ist der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. Kann die Inventar- oder Vorratsverwalterin oder der Inventar- oder Vorratsverwalter einen festgestellten Mehr- oder Minderbestand nicht aufklären oder hält sie oder er einzelne Gegenstände für den bisherigen Verwendungszweck für nicht mehr geeignet, ist dies im Prüfungsbericht mit einem entsprechenden Vermerk festzuhalten.
(3)Absatz 3,Wird bei der Inventur ein Mehrbestand festgestellt, ist dieser gemäß den Bestimmungen der §§ 13 und 14 (für Inventargegenstände) oder §§ 19 und 20 (für Vorräte) zu erfassen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht bekannt, ist der Gegenstand mit dem beizulegenden Zeitwert gemäß § 42 Abs. 7 BHV 2013 zu erfassen und über der Restnutzungsdauer abzuschreiben.Wird bei der Inventur ein Mehrbestand festgestellt, ist dieser gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 (für Inventargegenstände) oder Paragraphen 19 und 20 (für Vorräte) zu erfassen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht bekannt, ist der Gegenstand mit dem beizulegenden Zeitwert gemäß Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013 zu erfassen und über der Restnutzungsdauer abzuschreiben.
(4)Absatz 4,Wird bei der Inventur ein Minderbestand festgestellt, ist bei der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle ein Antrag auf Ausscheiden der fehlenden Inventargegenstände oder Vorräte zu stellen. Die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 26 die erforderlichen Verfügungen zu treffen.Wird bei der Inventur ein Minderbestand festgestellt, ist bei der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle ein Antrag auf Ausscheiden der fehlenden Inventargegenstände oder Vorräte zu stellen. Die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle hat nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 26, die erforderlichen Verfügungen zu treffen.
(5)Absatz 5,Wird bei der Inventur eine Wertminderung oder Werterhöhung festgestellt, ist diese gemäß den Bestimmungen zur Bewertung von Sachanlagen oder den Bestimmungen zur Bewertung von Vorräten gemäß § 92 Abs. 8 BHG 2013 im IVS oder VVS zu erfassen.Wird bei der Inventur eine Wertminderung oder Werterhöhung festgestellt, ist diese gemäß den Bestimmungen zur Bewertung von Sachanlagen oder den Bestimmungen zur Bewertung von Vorräten gemäß Paragraph 92, Absatz 8, BHG 2013 im IVS oder VVS zu erfassen.
Schlagworte
Inventarverwalterin, Mehrbestand, Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136803