Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvermögensverwaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Liegenschaftsverwaltungssystem
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die unbeweglichen Sachen (§ 29) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) zu erfassen.Die unbeweglichen Sachen (Paragraph 29,) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) zu erfassen.
(2)Absatz 2,Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Absatz eins, die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136809