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§ 32 BVV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 51/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

2. Abschnitt
Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

Einteilung der unbeweglichen Sachen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Unbewegliche Sachen sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in unbewegliche Sachen, die
    1. Ziffer eins
      aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;
    2. Ziffer 2
      im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes gemäß Paragraph 50, BHV 2013 stehen;
    3. Ziffer 3
      im Miteigentum des Bundes stehen;
  2. Absatz 2,In Verwahrung genommene unbewegliche Sachen gelten nicht als unbewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und zu sichern. Sie dürfen von den haushaltsführenden Stellen nicht verwendet werden.

Im RIS seit

06.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20007719

Dokumentnummer

NOR40136810