Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvermögensverwaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
2. Abschnitt
Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen
Einteilung der unbeweglichen Sachen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Unbewegliche Sachen sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in unbewegliche Sachen, die
aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;
im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes gemäß § 50 BHV 2013 stehen;im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes gemäß Paragraph 50, BHV 2013 stehen;
im Miteigentum des Bundes stehen;
(2)Absatz 2,In Verwahrung genommene unbewegliche Sachen gelten nicht als unbewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und zu sichern. Sie dürfen von den haushaltsführenden Stellen nicht verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136810