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§ 33 BVV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 51/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Erfassung der unbeweglichen Sachen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3,) sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (Paragraph 31,) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfassen.
  2. Absatz 2,Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
  3. Absatz 3,Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.
  4. Absatz 4,Bei der Erfassung im LVS sind folgende Angaben erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Wert gemäß Paragraph 34,,
    2. Ziffer 2
      Buchungsdatum,
    3. Ziffer 3
      Aktivierungsdatum,
    4. Ziffer 4
      Art des Zugangs,
    5. Ziffer 5
      Anlagenkennzahl (AKZ),
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),
    7. Ziffer 7
      Nutzungsdauer,
    8. Ziffer 8
      eindeutige Zuordnung zum Grundbuch,
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls Gesamtfläche,
    10. Ziffer 10
      gegebenenfalls eine Beschreibung des Grundstücks oder Gebäudes,
    11. Ziffer 11
      Art und Höhe einer allfälligen Belastung oder Berechtigung,
    12. Ziffer 12
      Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,
    13. Ziffer 13
      bei einem Grundstück die Anzahl der damit verbundenen Gebäude,
    14. Ziffer 14
      bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
    15. Ziffer 15
      bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.

Im RIS seit

06.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20007719

Dokumentnummer

NOR40136811