Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvermögensverwaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Erfassung der unbeweglichen Sachen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 2) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfassen.Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3,) sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (Paragraph 31,) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfassen.
(2)Absatz 2,Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
(3)Absatz 3,Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.
(4)Absatz 4,Bei der Erfassung im LVS sind folgende Angaben erforderlich:
Wert gemäß § 34,Wert gemäß Paragraph 34,,
gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),
eindeutige Zuordnung zum Grundbuch,
gegebenenfalls Gesamtfläche,
gegebenenfalls eine Beschreibung des Grundstücks oder Gebäudes,
Art und Höhe einer allfälligen Belastung oder Berechtigung,
Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,
bei einem Grundstück die Anzahl der damit verbundenen Gebäude,
bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136811