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§ 34 BVV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 51/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Wertmäßige Erfassung der unbeweglichen Sachen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,), sowie unbewegliche Sachen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes stehen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,), sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (Paragraph 31,) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wertmäßig zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich gemäß Paragraph 49, Absatz 3, BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 5 normieren Abweichendes.
    2. Ziffer 2
      Selbsterstellte unbewegliche Sachen sind gemäß Paragraph 49, Absatz 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) zu erfassen.
    3. Ziffer 3
      Unbewegliche Sachen, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß Paragraph 42, Absatz 10, BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen.
    4. Ziffer 4
      Unbewegliche Sachen, die ursprünglich als im Bau befindliche Anlagen verrechnet wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen.
    5. Ziffer 5
      Unbewegliche Sachen, die aus dem beweglichen in das unbewegliche Anlagevermögen übertragen wurden, sind mit ihrem Buchwert zu erfassen.
  2. Absatz 2,Unbewegliche Sachen, die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 zu erfassen.
  3. Absatz 3,Nachträgliche Herstellungskosten sind gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BHV 2013 wertmäßig zur unbeweglichen Sache zu erfassen, wenn:
    1. Ziffer eins
      durch den Aufwand eine unbewegliche Sache in seiner Substanz vermehrt wird,
    2. Ziffer 2
      eine unbewegliche Sache, von den üblichen Modernisierungen abgesehen, über seinen Zustand hinaus erheblich verbessert wird, oder
    3. Ziffer 3
      die Nutzungsdauer um zumindest 20 vH verlängert wird.

Im RIS seit

06.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20007719

Dokumentnummer

NOR40136812