Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Führung des Gütesiegels
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach erfolgreich abgelegter Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 von der Koordinierungsstelle auf Antrag der Hundetrainerin bzw. des Hundetrainers zu verleihen. Es darf ab dem Zeitpunkt der Verleihung geführt werden.Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach erfolgreich abgelegter Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, von der Koordinierungsstelle auf Antrag der Hundetrainerin bzw. des Hundetrainers zu verleihen. Es darf ab dem Zeitpunkt der Verleihung geführt werden.
(2)Absatz 2,Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ darf weitergeführt werden, wenn
der Nachweis der Fortbildung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 erbracht wird,der Nachweis der Fortbildung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, erbracht wird,
kein Aberkennungsgrund vorliegt und
die Verleihung nicht länger als vier Jahre zurückliegt oder innerhalb von drei Monaten vor Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Weiterführung des Gütesiegels gestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136921