Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Genehmigung von Richtlinien
§ 10.Paragraph 10,
Die in § 9 Abs. 2 angeführten Richtlinien sind binnen drei Monaten ab Beauftragung von der Koordinierungsstelle auszuarbeiten und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung sind die Richtlinien unverzüglich auf der Homepage der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen. Jede Änderung der Richtlinien ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit zu genehmigen. Die in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Richtlinien sind binnen drei Monaten ab Beauftragung von der Koordinierungsstelle auszuarbeiten und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung sind die Richtlinien unverzüglich auf der Homepage der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen. Jede Änderung der Richtlinien ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136920