Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufgabenbereich
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Koordinierungsstelle obliegt:
die Festlegung der Prüfungsmodalitäten,
die Festlegung der administrativen Agenden,
die Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen für die Prüfung gemäß § 6 sowie die Durchführung der Prüfung,die Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen für die Prüfung gemäß Paragraph 6, sowie die Durchführung der Prüfung,
die Überprüfung der Fortbildung,
die Vergabe des Gütesiegels, dessen Weiterführung und Aberkennung,
die Führung eines Registers der zuerkannten und aberkannten Gütesiegel und die Veröffentlichung der Zuerkennung und Aberkennung des Gütesiegels auf der Homepage der Koordinierungsstelle,
die Eintragung der Marke „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ in das Markenregister gemäß den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009.die Eintragung der Marke „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ in das Markenregister gemäß den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,.
(2)Absatz 2,Die Koordinierungsstelle hat Richtlinien hinsichtlich
Details zur Ausgestaltung des Gütesiegels „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“,
Details zum Ablauf der Prüfung,
Details einer Vor-Ort-Kontrolle,
der Weiterführung und Aberkennung des Gütesiegels
zu erarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136919