Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.04.2012 — BGBl. II Nr. 56/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.04.2012 BGBl. II Nr. 56/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. II Nr. 56/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufgabenbereich

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Koordinierungsstelle obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Festlegung der Prüfungsmodalitäten,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung der administrativen Agenden,
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen für die Prüfung gemäß Paragraph 6, sowie die Durchführung der Prüfung,
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung der Fortbildung,
    5. Ziffer 5
      die Vergabe des Gütesiegels, dessen Weiterführung und Aberkennung,
    6. Ziffer 6
      die Führung eines Registers der zuerkannten und aberkannten Gütesiegel und die Veröffentlichung der Zuerkennung und Aberkennung des Gütesiegels auf der Homepage der Koordinierungsstelle,
    7. Ziffer 7
      die Eintragung der Marke „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ in das Markenregister gemäß den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,.
  2. Absatz 2,Die Koordinierungsstelle hat Richtlinien hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      Details zur Ausgestaltung des Gütesiegels „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“,
    2. Ziffer 2
      Details zum Ablauf der Prüfung,
    3. Ziffer 3
      Details einer Vor-Ort-Kontrolle,
    4. Ziffer 4
      der Kostentragung und
    5. Ziffer 5
      der Weiterführung und Aberkennung des Gütesiegels
    zu erarbeiten.

Im RIS seit

08.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2012

Gesetzesnummer

20007723

Dokumentnummer

NOR40136919