Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.04.2012 — BGBl. II Nr. 56/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.04.2012 BGBl. II Nr. 56/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. II Nr. 56/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anforderungen an tierschutzqualifizierte Hundetrainerinnen bzw. tierschutzqualifizierte Hundetrainer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Aus- und Fortbildung hat mindestens Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung in der Arbeit mit Hunden nach den Grundsätzen des Paragraph 2,
    2. Ziffer 2
      Ablegen einer kommissionellen Prüfung, welche die Ausbildungsinhalte gemäß Paragraph 7, zum Inhalt hat, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht und die von einer Prüfungskommission gemäß Absatz 3, gemeinsam abgenommen wird. Im praktischen Teil sind Lösungsansätze in mindestens vier unterschiedlichen Trainings-Situationen vorzusehen.
    3. Ziffer 3
      Verpflichtende Fortbildung von zumindest 40 Stunden innerhalb von zwei Kalenderjahren, die einerseits eine Wiederholung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte gemäß Paragraph 7 und andererseits eine Weiterbildung bietet.
  2. Absatz 2,Der Qualifikationsnachweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, gilt als erbracht, wenn die Hundetrainerin bzw. der Hundetrainer
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt und
    2. Ziffer 2
      die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, positiv abgeschlossen hat.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat aus drei Sachverständigen zu bestehen, nämlich:
    1. Ziffer eins
      einer Wissenschafterin bzw. einem Wissenschafter, die bzw. der auf einem oder mehreren Gebieten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 10, sowie 14 tätig ist,
    2. Ziffer 2
      einer Hundetrainerin bzw. einem Hundetrainer mit Tierschutzkompetenz und Erfahrung in der Aus- und Weiterbildung von Hundetrainerinnen bzw. Hundetrainern und
    3. Ziffer 3
      einer Person mit fachlich fundiertem Tierschutzwissen und veterinärmedizinischen oder verhaltensbiologischen Kenntnissen.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

08.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2012

Gesetzesnummer

20007723

Dokumentnummer

NOR40136916