Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anforderungen an tierschutzqualifizierte Hundetrainerinnen bzw. tierschutzqualifizierte Hundetrainer
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Aus- und Fortbildung hat mindestens Folgendes zu umfassen:
Mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung in der Arbeit mit Hunden nach den Grundsätzen des § 2.Mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung in der Arbeit mit Hunden nach den Grundsätzen des Paragraph 2,
Ablegen einer kommissionellen Prüfung, welche die Ausbildungsinhalte gemäß § 7 zum Inhalt hat, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht und die von einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 gemeinsam abgenommen wird. Im praktischen Teil sind Lösungsansätze in mindestens vier unterschiedlichen Trainings-Situationen vorzusehen.Ablegen einer kommissionellen Prüfung, welche die Ausbildungsinhalte gemäß Paragraph 7, zum Inhalt hat, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht und die von einer Prüfungskommission gemäß Absatz 3, gemeinsam abgenommen wird. Im praktischen Teil sind Lösungsansätze in mindestens vier unterschiedlichen Trainings-Situationen vorzusehen.
Verpflichtende Fortbildung von zumindest 40 Stunden innerhalb von zwei Kalenderjahren, die einerseits eine Wiederholung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte gemäß § 7 und andererseits eine Weiterbildung bietet.Verpflichtende Fortbildung von zumindest 40 Stunden innerhalb von zwei Kalenderjahren, die einerseits eine Wiederholung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte gemäß Paragraph 7 und andererseits eine Weiterbildung bietet.
(2)Absatz 2,Der Qualifikationsnachweis im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn die Hundetrainerin bzw. der HundetrainerDer Qualifikationsnachweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, gilt als erbracht, wenn die Hundetrainerin bzw. der Hundetrainer
Abs. 1 Z 1 erfüllt undAbsatz eins, Ziffer eins, erfüllt und
die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 positiv abgeschlossen hat.die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, positiv abgeschlossen hat.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat aus drei Sachverständigen zu bestehen, nämlich:
einer Wissenschafterin bzw. einem Wissenschafter, die bzw. der auf einem oder mehreren Gebieten gemäß § 7 Abs. 1 Z 10 sowie 14 tätig ist,einer Wissenschafterin bzw. einem Wissenschafter, die bzw. der auf einem oder mehreren Gebieten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 10, sowie 14 tätig ist,
einer Hundetrainerin bzw. einem Hundetrainer mit Tierschutzkompetenz und Erfahrung in der Aus- und Weiterbildung von Hundetrainerinnen bzw. Hundetrainern und
einer Person mit fachlich fundiertem Tierschutzwissen und veterinärmedizinischen oder verhaltensbiologischen Kenntnissen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136916