Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachstellen-/HaltungssystemeVO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Beschwerdemöglichkeit
§ 10.Paragraph 10,
Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller Einwände gegen das Gutachten, kann sie oder er eine begründete Mitteilung an die Fachstelle übermitteln. Die Fachstelle hat das Produkt auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter der Fachstelle bewerten zu lassen. Gegen das Gutachten der Fachstelle über die neuerliche Bewertung besteht keine weitere Beschwerdemöglichkeit.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012
Dokumentnummer
NOR40137063