Rechtstracker.at

§ 10 FstHVO

Fassungen
ab 10.03.2012 — BGBl. II Nr. 63/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute10.03.2012 BGBl. II Nr. 63/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fachstellen-/HaltungssystemeVO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.03.2012BGBl. II Nr. 63/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FstHVO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Beschwerdemöglichkeit

Paragraph 10,

Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller Einwände gegen das Gutachten, kann sie oder er eine begründete Mitteilung an die Fachstelle übermitteln. Die Fachstelle hat das Produkt auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter der Fachstelle bewerten zu lassen. Gegen das Gutachten der Fachstelle über die neuerliche Bewertung besteht keine weitere Beschwerdemöglichkeit.

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Gesetzesnummer

20007724

Dokumentnummer

NOR40137063