Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachstellen-/HaltungssystemeVO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kostentragung für das Gutachten
§ 9.Paragraph 9,
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat neben den Kosten der praktischen Prüfung (§ 7 Abs. 3) auch die Kosten des Gutachtens zu tragen. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens richten sich nach den in den Richtlinien gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 festgelegten Kostensätzen und sind im Voraus zu entrichten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat neben den Kosten der praktischen Prüfung (Paragraph 7, Absatz 3,) auch die Kosten des Gutachtens zu tragen. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens richten sich nach den in den Richtlinien gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegten Kostensätzen und sind im Voraus zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012
Dokumentnummer
NOR40137062