Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachstellen-/HaltungssystemeVO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Tierschutz-Kennzeichen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Tierschutz-Kennzeichen zur Ausweisung von serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör als tierschutzgesetzkonform (§ 18 Abs. 8 TSchG) wird von der Fachstelle gemäß § 4 gestaltet.Das Tierschutz-Kennzeichen zur Ausweisung von serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör als tierschutzgesetzkonform (Paragraph 18, Absatz 8, TSchG) wird von der Fachstelle gemäß Paragraph 4, gestaltet.
(2)Absatz 2,Das Muster des Tierschutz-Kennzeichens ist auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Das Muster des Tierschutz-Kennzeichens muss einen Platzhalter für die Prüfnummer beinhalten.
(4)Absatz 4,Bei Ausweisung eines Produkts mit dem Tierschutz-Kennzeichen ist dieses mit einer von der Fachstelle zu vergebenden Prüfnummer zu versehen, um es einem bestimmten von der Fachstelle begutachteten Produkt zuordnen zu können. Es darf nur im Zusammenhang mit dem bestimmten - von der Fachstelle positiv bewerteten - Produkt verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012
Dokumentnummer
NOR40137056