Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachstellen-/HaltungssystemeVO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Einrichtung der Fachstelle
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Fachstelle, die über das entsprechende Personal verfügt, wird örtlich an der Veterinärmedizinischen Universität Wien eingerichtet und untersteht, ausgenommen in wissenschaftlichen Fragen, der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit.
(2)Absatz 2,Der Fachstelle kommt insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie im Rahmen der Erbringung dieser Leistungen berechtigt ist, im eigenen Namen Verträge zu schließen und Vermögen und Rechte zu erwerben.
(3)Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle wird auf Grundlage eines nach objektiven Kriterien durchzuführenden Auswahlverfahrens von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit bestellt.
(4)Absatz 4,Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben gemäß § 18 TSchG zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Leistungen erbringen.Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben gemäß Paragraph 18, TSchG zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Leistungen erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012
Dokumentnummer
NOR40137057