Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 17
KÜNSTLER UND SPORTLER
(1)Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7,14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3)Absatz 3,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind von der Besteuerung in diesem anderen Staat ausgenommen, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus Mitteln eines der Vertragsstaaten, einer seiner Gebietskörperschaften, einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird oder wenn der Aufenthalt im Rahmen eines Kulturabkommens oder einer Vereinbarung zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten stattfindet.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR40137100