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Art. 17

Fassungen
ab 07.03.2012 — BGBl. III Nr. 52/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute07.03.2012 BGBl. III Nr. 52/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2012,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

07.03.2012BGBl. III Nr. 52/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7,14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind von der Besteuerung in diesem anderen Staat ausgenommen, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus Mitteln eines der Vertragsstaaten, einer seiner Gebietskörperschaften, einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird oder wenn der Aufenthalt im Rahmen eines Kulturabkommens oder einer Vereinbarung zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten stattfindet.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Im RIS seit

14.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20007728

Dokumentnummer

NOR40137100