Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER UND ANNUITÄTEN
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen und Annuitäten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck „Annuität“ bedeutet die Zahlung einer festgelegten Summe, die regelmäßig entweder lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums für eine angemessene und volle Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen zu leisten ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR40137101