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Art. 20

Fassungen
ab 07.03.2012 — BGBl. III Nr. 52/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute07.03.2012 BGBl. III Nr. 52/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2012,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

07.03.2012BGBl. III Nr. 52/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

LEHRER UND FORSCHER

  1. Absatz eins,Eine natürliche Person, die vor ihrer Einreise in einen Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat ansässig war und die sich auf Einladung der Regierung des erstgenannten Vertragsstaats oder einer Universität, eines Collegs, einer Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung im erstgenannten Staat oder im Rahmen eines offiziellen Kulturaustauschprogrammes für einen Zeitraum von nicht länger als zwei aufeinander folgenden Jahren in diesem Vertragsstaat aufhält, um an dieser Einrichtung zu unterrichten, Vorlesungen zu halten oder zu forschen, ist in diesem Vertragsstaat von der Besteuerung für die aus dieser Tätigkeit erzielten Vergütungen ausgenommen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 dieses Artikels findet auf Einkünfte für Forschungtätigkeiten keine Anwendung, wenn diese Forschungstätigkeiten nicht im öffentlichen Interesse, sondern überwiegend für den privaten Nutzen einer oder mehrer bestimmter Personen erfolgen.

Im RIS seit

14.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20007728

Dokumentnummer

NOR40137103