Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
LEHRER UND FORSCHER
(1)Absatz eins,Eine natürliche Person, die vor ihrer Einreise in einen Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat ansässig war und die sich auf Einladung der Regierung des erstgenannten Vertragsstaats oder einer Universität, eines Collegs, einer Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung im erstgenannten Staat oder im Rahmen eines offiziellen Kulturaustauschprogrammes für einen Zeitraum von nicht länger als zwei aufeinander folgenden Jahren in diesem Vertragsstaat aufhält, um an dieser Einrichtung zu unterrichten, Vorlesungen zu halten oder zu forschen, ist in diesem Vertragsstaat von der Besteuerung für die aus dieser Tätigkeit erzielten Vergütungen ausgenommen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 dieses Artikels findet auf Einkünfte für Forschungtätigkeiten keine Anwendung, wenn diese Forschungstätigkeiten nicht im öffentlichen Interesse, sondern überwiegend für den privaten Nutzen einer oder mehrer bestimmter Personen erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR40137103