Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 07.03.2012 — BGBl. III Nr. 52/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute07.03.2012 BGBl. III Nr. 52/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2012,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

07.03.2012BGBl. III Nr. 52/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN

  1. Absatz eins,Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
  2. Absatz 2,Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im erstgenannten Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht.
  3. Absatz 3,In Bezug auf Zuschüsse, Stipendien und Vergütungen für eine Beschäftigung, die nicht von Absatz 1 umfasst sind, stehen einem Studenten, Lehrling oder Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 während der Ausbildung oder dem Praktikum zusätzlich dieselben Ausnahmen, Befreiungen oder Ermäßigungen in Bezug auf Steuern zu, wie einer in dem Staat, in dem er sich aufhält, ansässigen Person.

Im RIS seit

14.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20007728

Dokumentnummer

NOR40137104