Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
ab 01.07.2014 — BGBl. II Nr. 165/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute01.07.2014 § → § BGBl. II Nr. 165/2014
§ 3901.08.201330.06.2014 § → § BGBl. II Nr. 234/2013
§ 3917.03.201231.07.2013 BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 165/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

34 Monopole

Text

4. Teil
Sonderbestimmungen für VLT-Systeme

Anforderungen an VLT-Systeme

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,VLT-Systeme müssen
    1. Ziffer eins
      durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang und Manipulation von außen geschützt sein,
    2. Ziffer 2
      gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein,
    3. Ziffer 3
      nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und
    4. Ziffer 4
      sicherstellen, dass ein Auslesen von Spielergebnissen vor Spielauslösung unmöglich ist.
  2. Absatz 2,Der VLT-Server muss eindeutig einem VLT-Server-Typ zugeordnet sein.
  3. Absatz 3,Der VLT-Server muss für den Zeitraum der letzten 20 Übertragungen von Zufallszahlen pro VLT automatisch folgende Daten speichern und auf Anforderung der Überwachungsorgane der Behörden zur Anzeige bringen:
    1. Ziffer eins
      alle Änderungen der Parameter mit Datum und Uhrzeit,
    2. Ziffer 2
      alle Zugriffe auf das System,
    3. Ziffer 3
      alle Fehlfunktionen des Systems,
    4. Ziffer 4
      die angeschlossenen und teilnehmenden VLT,
    5. Ziffer 5
      den Zeitpunkt und die Anzahl der übermittelten Zufallszahlen pro VLT.
  4. Absatz 4,VLT-Server müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig
    1. Ziffer eins
      bei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal in 24 Stunden, automatische Selbsttests des VLT-Systems durchführt,
    2. Ziffer 2
      die permanente Verbindung mit den angeschlossenen und teilnehmenden VLT und die Übertragung der Zufallszahlen überwacht sowie
    3. Ziffer 3
      Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des Paragraph 34, auslöst.

Im RIS seit

18.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40163594