Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
ab 01.07.2014 — BGBl. II Nr. 165/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.07.2014 § → § BGBl. II Nr. 165/2014
§ 4001.08.201330.06.2014 BGBl. II Nr. 234/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 165/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

34 Monopole

Text

Anwendungsbestimmungen für VLT

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Für Konzessionäre und deren VLT gelten die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 38 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, wird der Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung aller VLT mit Ausnahme jener gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer eins, GSpG mit 1. Jänner 2014 festgelegt.
  3. Absatz 3,In VLT-Systemen ist ergänzend zu Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ein Anschließen der für einen Betrieb von VLT-Systemen notwendigen Geräte an ein VLT erlaubt. Diese dürfen außer den für das VLT-System notwendigen Funktionenkeinen Einfluss auf die Funktionalität des VLT oder den Spielausgang haben.
  4. Absatz 4,Paragraph 14, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich auf Zufallszahlen basieren darf, die vom zentralen VLT-Server von einem Zufallszahlengenerator erzeugt und nach Anforderung durch den VLT empfangen wurden. Der Zufallszahlengenerator muss mechanisch, elektromechanisch, elektronisch über mathematische Algorithmen oder elektronisch über einen hardwaregesteuerten Zufallszahlengenerator realisiert sein. Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators und die Zufälligkeit der erzeugten Zahl sind durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungen und andere anerkannte Verfahren im Rahmen der Prüfungen für das VLT-Server-Typengutachten nachzuweisen. Der initiale Startwert (Seed) eines auf mathematischen Algorithmen basierenden Zufallszahlengenerators muss zufällig gewählt werden.
  5. Absatz 5,Sofern die Zufallszahlen vom zentralen VLT-Server an die VLT in Paketen mit mehreren Zufallszahlen übermittelt werden, so müssen diese für die Spielergebnisermittlung in jener Reihenfolge angewendet werden, in der sie generiert wurden. VLT, die aufgrund einer Störung nicht mit dem VLT-Server kommunizieren können, dürfen weiter betrieben werden, so lange vom zentralen VLT-Server übermittelte Zufallszahlen zur Verfügung stehen.
  6. Absatz 6,Um eine eindeutige Identifikation der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten eines VLT-Servers (Kombination aller für die Spielentscheidung relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage Absatz 7 und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems Absatz 8, unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom VLT-Server angefordert und zum VLT übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des VLT-Servers sind die Bestimmungen von Paragraph 24, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des VLT-Servers ist ein neues Typengutachten inklusive eines neuen Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmals erforderlich.
  7. Absatz 7,An VLT muss ergänzend zu Paragraph 24, Absatz 6, auch das Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal angezeigt werden können.
  8. Absatz 8,Von VLT ist ergänzend zu Paragraph 24, Absatz 7, auch das Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal an das zentrale Kontrollsystem zu übermitteln.
  9. Absatz 9,Im Typengutachten für VLT sind ergänzend zu Paragraph 32, Absatz eins, die für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des VLT-Servers sowie alle zum Einsatz vorgesehenen Kombinationen dieser Komponenten und die sichere Übertragung des Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmals zum VLT zu prüfen. Zusätzlich ist für VLT zu prüfen, dass für die Ermittlung des Spielausgangs nur Zufallszahlen von VLT-Servern verwendet werden, die für eine Übertragung von Zufallszahlen an den VLT gemäß Typengutachten (Paragraph 42,) geprüft sind.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2014,)

Im RIS seit

18.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40163595