Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
10.09.2014 bis 05.06.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 110.09.201405.06.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2015
§ 130.03.201209.09.2014 BGBl. II Nr. 96/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fonds-Melde-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.09.2014

Außerkrafttretensdatum

05.06.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2015

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

1. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,

2. Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2015,.

Text

Laufende Meldung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die durch einen steuerlichen Vertreter gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011 und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, ImmoInvFG vorzunehmende Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung (Ausschüttungsmeldung) und der ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) hat ausschließlich in strukturierter Form im automationsunterstützten Wege an die Meldestelle (Paragraph 12, KMG) zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlage 1 dieser Verordnung enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Beträge sind auf vier Nachkommastellen gerundet in der Währung der Anteilsgattung anzugeben. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems vorgenommene oder unvollständige Übermittlungen stellen keine Meldungen im Sinne des Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011 und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.
  2. Absatz 2,Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von Paragraph 188, InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von Paragraph 42, ImmoInvFG verwalten, haben sich vor der erstmaligen Übermittlung einer Meldung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 2 vorgesehenen Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor Übermittlung der ersten Meldung schriftlich zu registrieren. Registrierte Kapitalanlagegesellschaften haben die in der Anlage 3 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Die Ausschüttungsmeldung ist bis zum letzten Handelstag vor dem Ausschüttungstag, die Jahresmeldung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG 2011 und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, ImmoInvFG als ausgeschüttet gelten, vorzunehmen. Abweichend davon verlängert sich die Frist für ausländische Fonds um weitere zwei Monate. Für die letzte Jahresmeldung abgewickelter Fonds ist für die Fristberechnung weiterhin das Ende des ursprünglichen Geschäftsjahres maßgeblich. Werden die entsprechenden Meldungen nicht innerhalb der genannten Fristen vorgenommen treten die in Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 3, InvFG 2011 und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, ImmoInvFG angeordneten Rechtsfolgen ein. Unrichtige Meldungen können nur bis zum Ablauf der für die Vornahme der jeweiligen Meldung vorgesehenen Fristen berichtigt werden. Die Berichtigung der Ausschüttungsmeldung kann des Weiteren in der Jahresmeldung erfolgen.
  4. Absatz 4,Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von Paragraph 188, InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von Paragraph 42, ImmoInvFG verwalten, können gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen. Für Fonds deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen, kann die KESt täglich, im Rahmen der Ausschüttungsmeldung und im Rahmen der Jahresmeldung gemeldet werden.
  5. Absatz 5,Die Fristberechnung richtet sich nach Paragraph 108, BAO. Fällt das Ende der Frist auf einen Tag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindet (kein Handelstag), ist abweichend von Paragraph 108, Absatz 3, BAO der letzte davorliegende Handelstag als letzter Tag der Frist anzusehen. Für die Bestimmung der Handelstage ist der jährlich veröffentlichte Kalender der Handelstage für den österreichischen Kassa- und Terminmarkt der Wiener Börse AG maßgeblich.

Anmerkung

zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2014

Schlagworte

Kassamarkt

Im RIS seit

11.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

20007766

Dokumentnummer

NOR40164784