Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
1. Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.1. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
2. Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.2. Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2015,.
Text
Verspätete Meldungen und Korrekturen
§ 2.Paragraph 2,
Für Meldefonds und Fonds, die bis zum Ablauf der Frist für die Vornahme der Jahresmeldung gemäß § 1 Abs. 3 Meldefonds waren, kann nach Ablauf der gemäß § 1 Abs. 3 vorgesehenen Frist bis zur Vornahme der nächsten Jahresmeldung, eine verspätete Jahresmeldung vorgenommen oder eine fristgerechte Jahresmeldung korrigiert werden. Die Meldestelle hat die verspätete oder korrigierte Jahresmeldung für den Selbstnachweis entgegenzunehmen und als verspätet oder korrigiert gekennzeichnet zu veröffentlichen („Liste für den Selbstnachweis“). Der Abzugsverpflichtete hat die verspätete Jahresmeldung nach Durchführung der Pauschalbesteuerung gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG, die korrigierte Jahresmeldung auf Verlangen des Anteilinhabers als Selbstnachweis im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG zu behandeln. Für Meldefonds und Fonds, die bis zum Ablauf der Frist für die Vornahme der Jahresmeldung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Meldefonds waren, kann nach Ablauf der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorgesehenen Frist bis zur Vornahme der nächsten Jahresmeldung, eine verspätete Jahresmeldung vorgenommen oder eine fristgerechte Jahresmeldung korrigiert werden. Die Meldestelle hat die verspätete oder korrigierte Jahresmeldung für den Selbstnachweis entgegenzunehmen und als verspätet oder korrigiert gekennzeichnet zu veröffentlichen („Liste für den Selbstnachweis“). Der Abzugsverpflichtete hat die verspätete Jahresmeldung nach Durchführung der Pauschalbesteuerung gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 3, InvFG 2011 oder Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, ImmoInvFG, die korrigierte Jahresmeldung auf Verlangen des Anteilinhabers als Selbstnachweis im Sinne des Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 4, InvFG 2011 oder Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, ImmoInvFG zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR40137834