Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
10.09.2014 bis 05.06.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 310.09.201405.06.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2015
§ 330.03.201209.09.2014 BGBl. II Nr. 96/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fonds-Melde-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.09.2014

Außerkrafttretensdatum

05.06.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2015

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

1. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,

2. Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2015,.

Text

Veröffentlichung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Meldestelle hat jene Fonds, für die eine Ausschüttungs- oder eine Jahresmeldung gemäß Paragraph eins, vorgenommen wurde samt den jeweiligen gemeldeten steuerlichen Daten in gesonderten Listen („Liste der Ausschüttungsmeldungen“, „Liste der ausschüttungsgleichen Erträge“ und „Liste der Meldefonds“) im Internet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von Paragraph 188, InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von Paragraph 42, ImmoInvFG verwalten, können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt mit dem in der Anlage 3 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der dort angeführten Stammdaten oder im Rahmen der ISIN-Vergabe durch die Oesterreichische Kontrollbank gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen. Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 15. Dezember desselben Jahres abzugeben.
  3. Absatz 3,Fonds, für die eine Jahresmeldung vorgenommen wurde (Meldefonds) und Fonds gemäß Absatz 2, sind von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Diese Fonds sind für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in Paragraph eins, Absatz 3, für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen („Liste ehemaliger Meldefonds“).
  4. Absatz 4,Die Meldestelle hat jene Fonds, für die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste („Angabe, ob die Fonds der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, unterliegen“) im Internet zu veröffentlichen.

Anmerkung

zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2014

Schlagworte

Ausschüttungsmeldung

Im RIS seit

11.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

20007766

Dokumentnummer

NOR40164785