Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
1. Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.1. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
2. Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.2. Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2015,.
Text
Übergangsvorschriften
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Am 1. April 2012 gelten bis zum Ablauf der Frist für die Vornahme der nächsten Jahresmeldung gemäß § 1 Abs. 3, jene Fonds als Meldefonds im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG,Am 1. April 2012 gelten bis zum Ablauf der Frist für die Vornahme der nächsten Jahresmeldung gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, jene Fonds als Meldefonds im Sinne des Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011 und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, ImmoInvFG,
für die per 31. März 2012 eine korrekte Meldung gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz InvFG 1993 in der Fassung vor dem BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 erfolgt ist oderfür die per 31. März 2012 eine korrekte Meldung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, vierter Satz InvFG 1993 in der Fassung vor dem BBG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, erfolgt ist oder für die ein rechtzeitiger Nachweis gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 erster und zweiter Satz InvFG 1993 in der Fassung vor dem BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 für die vor dem 1. April 2012 als zugegangen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge erbracht wurde, oderfür die ein rechtzeitiger Nachweis gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, erster und zweiter Satz InvFG 1993 in der Fassung vor dem BBG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, für die vor dem 1. April 2012 als zugegangen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge erbracht wurde, oder die nach dem 31. Dezember 2011 erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen wurden und deren Vertrieb innerhalb eines Monats tatsächlich begonnen hat, wenn sie bis zum Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist die Absichtserklärung gemäß § 3 Abs. 2 abgeben,die nach dem 31. Dezember 2011 erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen wurden und deren Vertrieb innerhalb eines Monats tatsächlich begonnen hat, wenn sie bis zum Ablauf der in Absatz 3, genannten Frist die Absichtserklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, abgeben,
und die in der Liste der Meldefonds gemäß § 3 Abs. 1 veröffentlicht wurden.und die in der Liste der Meldefonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, veröffentlicht wurden.
(2)Absatz 2,Wenn die in Abs. 1 angeführten Fonds zum 31. Dezember 2012 noch als Meldefonds gelten, werden sie nicht gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG pauschal besteuert.Wenn die in Absatz eins, angeführten Fonds zum 31. Dezember 2012 noch als Meldefonds gelten, werden sie nicht gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 3, InvFG 2011 oder Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, ImmoInvFG pauschal besteuert.
(3)Absatz 3,Scheinen Fonds trotz Erfüllung der in Abs. 1 erster bis dritter Teilstrich genannten Voraussetzungen nicht auf der Liste der Meldefonds auf, gelten sie nicht als Meldefonds. Der steuerliche Vertreter kann deren Aufnahme in die Liste der Meldefonds unter Nachweis der Erfüllung der in Abs. 1 erster bis dritter Teilstrich genannten Voraussetzungen und vollständiger Bekanntgabe der in der Anlage 2 angeführten Stammdaten bis zum 31. Mai 2012 schriftlich bei der Meldestelle verlangen.Scheinen Fonds trotz Erfüllung der in Absatz eins, erster bis dritter Teilstrich genannten Voraussetzungen nicht auf der Liste der Meldefonds auf, gelten sie nicht als Meldefonds. Der steuerliche Vertreter kann deren Aufnahme in die Liste der Meldefonds unter Nachweis der Erfüllung der in Absatz eins, erster bis dritter Teilstrich genannten Voraussetzungen und vollständiger Bekanntgabe der in der Anlage 2 angeführten Stammdaten bis zum 31. Mai 2012 schriftlich bei der Meldestelle verlangen.
(4)Absatz 4,Die Frist für die Vornahme der Jahresmeldung gemäß § 1 Abs. 1 läuft abweichend von § 1 Abs. 3 erstmalig am 30. September 2012 ab.Die Frist für die Vornahme der Jahresmeldung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, läuft abweichend von Paragraph eins, Absatz 3, erstmalig am 30. September 2012 ab.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR40137836