Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
10.09.2014 bis 05.06.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 510.09.201405.06.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2015
§ 501.08.201309.09.2014 § → § BGBl. II Nr. 227/2013
§ 530.03.201231.07.2013 BGBl. II Nr. 96/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fonds-Melde-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.09.2014

Außerkrafttretensdatum

05.06.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2015

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2015,.

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist für Ausschüttungen, mit einem Ex-Tag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, nach dem 31. März 2012 und für ausschüttungsgleiche Erträge, die nach dem 31. März 2012 als zugeflossen gelten, längstens aber für Geschäftsjahre von Fonds, die vor dem 1. Jänner 2015 beginnen, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Nicht verbrauchte Verlustvorträge im Sinne des Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG 2011, die zu Beginn des Geschäftsjahres des Fonds vorliegen, das im Kalenderjahr 2013 beginnt, sind wie folgt auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Entspricht die Höhe der Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile jener der Verluste für im Privatvermögen gehaltene Anteile, ist der Differenzbetrag zwischen den für im Privatvermögen und den für im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, dritter Satz InvFG 2011 verrechenbaren Verlusten zu bilden und auszuweisen.
    2. Ziffer 2
      Entspricht die Höhe der Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile nicht jener der Verluste für im Privatvermögen gehaltene Anteile, ist der Gesamtbetrag der verrechenbaren Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile auszuweisen.
    Die nach diesen Grundsätzen auszuweisenden Verluste können der Meldung von ausschüttungsgleichen Erträgen für Geschäftsjahre des Fonds, die im Jahr 2013 beginnen, beigefügt werden.
  3. Absatz 3,Die Verluste gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, dritter Satz InvFG 2011 sind im Ausmaß von 25% mit 100% des positiven Saldos aus Einkünften des Fonds im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu verrechnen.
  4. Absatz 4,Die Frist für die erstmalige Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, läuft am 14. November 2014 ab. Für Fonds, die mehr als 20% des Fondsvermögens in Anteile an anderen Fonds veranlagt haben, verlängert sich diese Frist bis 5. Dezember 2014. Nach Ablauf dieser Fristen kann diese Erklärung erstmalig ab dem 1. Jänner 2015 abgegeben werden, wobei die Veröffentlichung in der Liste gemäß Paragraph 3, Absatz 4, innerhalb eines Monats ab Abgabe der Erklärung erfolgt.
  5. Absatz 5,Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2014, ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.

Anmerkung

zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2014

Im RIS seit

11.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

20007766

Dokumentnummer

NOR40164786