Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 04.04.2012 — BGBl. III Nr. 70/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute04.04.2012 BGBl. III Nr. 70/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2012,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

04.04.2012BGBl. III Nr. 70/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

Die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe verstehen sich wie folgt:

„Teilnehmer/in“ – Wissenschafts- und Forschungsorganisation, Institut, Hochschule oder sonstige Organisation sowie natürliche Person, und in den erforderlichen Fällen – die entsprechenden offiziellen Organe der Staaten der Vertragsparteien, die in die gemeinsamen Aktivitäten einbezogen sind;

gemeinsame Aktivitäten“ – Aktivitäten, darunter die Durchführung gemeinsamer Forschungsarbeiten, welche die Teilnehmer/innen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen durchführen;

gemeinsame Forschungsarbeiten“ – Forschungsarbeiten, welche die Teilnehmer/innen gemeinsam durchführen und finanzielle Unterstützung, die eine oder beide Vertragsparteien leisten;

„Informationen“ – Angaben, unabhängig von der Form ihrer Vorlage, über die Ergebnisse oder Methoden wissenschaftlich-technischer Forschungsarbeiten und Ausarbeitungen, darunter wissenschaftliche und technische Daten, die in Folge der gemeinsamen Aktivitäten gewonnen werden;

vertrauliche Informationen“ – Informationen, die einen faktischen oder potentiellen kommerziellen Wert haben, da sie Dritten nicht bekannt sind, zu denen es keinen freien rechtmäßigen Zugriff gibt und deren Besitzer Maßnahmen zum Schutz ihrer Vertraulichkeit einleitet, einschließlich Informationen, die als Geschäftsgeheimnis (Know-how) geschützt werden;

geistiges Eigentum“ – versteht sich im Sinne des Artikels 2 der Konvention über die Gründung der Weltorganisation für geistiges Eigentum1 vom 14. Juli 1967;

Sub-Litera, z, u schaffendes geistiges Eigentum“ - geistiges Eigentum, das von den Teilnehmern/innen im Zuge der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten gemeinsamen Aktivitäten geschaffen wird;

bereits vorhandenes geistiges Eigentum“ – geistiges Eigentum, das den Vertragsparteien und / oder den Teilnehmer/innen gehört und außerhalb der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten gemeinsamen Aktivitäten geschaffen wurde, darunter als Ergebnis eigener Forschungsarbeiten, dessen Nutzung für die Verwirklichung der gemeinsamen Aktivitäten erforderlich ist.

_____________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1973,

Schlagworte

Wissenschaftsorganisation, Teilnehmerin, Teilnehmernin

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Gesetzesnummer

20007800

Dokumentnummer

NOR40138550