Kurztitel
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 70/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2012,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3
Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit durch die Durchführung insbesondere folgender Maßnahmen:
Umsetzung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Projekte und Austausch von Geräten und Forschungsmaterialien;
Austausch von Wissenschaftler/innen und Expert/innen, darunter junger Forscher/innen, zur Umsetzung wissenschaftlich-technischer Programme und Projekte;
Organisation und Durchführung von Seminaren, Symposien, Konferenzen, Ausstellungen und sonstigen wissenschaftlichen Kontakten;
Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen und Förderung von wissenschaftlichen Informationsnetzwerken.
Schlagworte
Wissenschaftlerin, Expertin, Forscherin