Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 70/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 4
1.Ziffer eins Die Schwerpunkte der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit werden unter Berücksichtigung nationaler Prioritäten, der entstandenen Beziehungen und der gesammelten Erfahrungen bei den Tagungen der in Übereinstimmung mit Artikel 9 des Abkommens geschaffenen Gemischten Österreichisch-Russischen Kommission für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vereinbart.
Die Vertragsparteien fördern den Fortschritt und unterstützen gemeinsame bilaterale wissenschaftliche Forschungsprojekte, die im Anhang zu den Protokollen der Tagungen der Gemischten Österreichisch-Russischen Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit aufgelistet werden.
2.Ziffer 2 Zur Realisierung gemeinsamer Projekte und Programme im Rahmen dieses Abkommens können die Teilnehmer/innen gesonderte Vereinbarungen abschließen, die Fragen der Thematik, der Formen, der finanziellen Bedingungen der Durchführung der gemeinsamen Forschungsarbeiten, Mechanismen der Streitbeilegung und des Verfahrens der Nutzung von wissenschaftlich-technischen Objekten des gemeinsamen Gebrauchs regeln.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012
Dokumentnummer
NOR40138552