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Art. 4

Fassungen
ab 04.04.2012 — BGBl. III Nr. 70/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute04.04.2012 BGBl. III Nr. 70/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2012,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

04.04.2012BGBl. III Nr. 70/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

Ziffer eins Die Schwerpunkte der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit werden unter Berücksichtigung nationaler Prioritäten, der entstandenen Beziehungen und der gesammelten Erfahrungen bei den Tagungen der in Übereinstimmung mit Artikel 9 des Abkommens geschaffenen Gemischten Österreichisch-Russischen Kommission für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vereinbart.

Die Vertragsparteien fördern den Fortschritt und unterstützen gemeinsame bilaterale wissenschaftliche Forschungsprojekte, die im Anhang zu den Protokollen der Tagungen der Gemischten Österreichisch-Russischen Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit aufgelistet werden.

Ziffer 2 Zur Realisierung gemeinsamer Projekte und Programme im Rahmen dieses Abkommens können die Teilnehmer/innen gesonderte Vereinbarungen abschließen, die Fragen der Thematik, der Formen, der finanziellen Bedingungen der Durchführung der gemeinsamen Forschungsarbeiten, Mechanismen der Streitbeilegung und des Verfahrens der Nutzung von wissenschaftlich-technischen Objekten des gemeinsamen Gebrauchs regeln.

Schlagworte

Teilnehmerin

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Gesetzesnummer

20007800

Dokumentnummer

NOR40138552