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Art. 9

Fassungen
ab 04.04.2012 — BGBl. III Nr. 70/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute04.04.2012 BGBl. III Nr. 70/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2012,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

04.04.2012BGBl. III Nr. 70/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 9

Ziffer eins Für die Koordinierung der Tätigkeit zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Österreichisch-Russische Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden als „Kommission“ bezeichnet) ein.

Ziffer 2 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

Prüfung und Abstimmung von Empfehlungen und Vorschlägen zur Schaffung bestmöglicher Bedingungen für die Durchführung der wissenschaftlich- technischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien;

Analyse der Ergebnisse der auf Grundlage dieses Abkommens durchgeführten Zusammenarbeit;

Festlegung der Schwerpunkte der Zusammenarbeit, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen durchgeführt wird, und Erarbeitung von Programmen für die Zusammenarbeit;

Prüfung von Maßnahmen zur Entwicklung der Zusammenarbeit und Erhöhung ihrer Effektivität in Übereinstimmung mit diesem Abkommen;

Erörterung sonstiger Fragen zur Umsetzung dieses Abkommens.

Ziffer 3 Die Tagungen der Kommission werden abwechselnd in der Republik Österreich und in der Russischen Föderation abgehalten.

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Gesetzesnummer

20007800

Dokumentnummer

NOR40138557