Kurztitel
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 70/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2012,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 9
1.Ziffer eins Für die Koordinierung der Tätigkeit zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Österreichisch-Russische Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden als „Kommission“ bezeichnet) ein.
2.Ziffer 2 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Prüfung und Abstimmung von Empfehlungen und Vorschlägen zur Schaffung bestmöglicher Bedingungen für die Durchführung der wissenschaftlich- technischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
Analyse der Ergebnisse der auf Grundlage dieses Abkommens durchgeführten Zusammenarbeit;
Festlegung der Schwerpunkte der Zusammenarbeit, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen durchgeführt wird, und Erarbeitung von Programmen für die Zusammenarbeit;
Prüfung von Maßnahmen zur Entwicklung der Zusammenarbeit und Erhöhung ihrer Effektivität in Übereinstimmung mit diesem Abkommen;
Erörterung sonstiger Fragen zur Umsetzung dieses Abkommens.
3.Ziffer 3 Die Tagungen der Kommission werden abwechselnd in der Republik Österreich und in der Russischen Föderation abgehalten.