Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 70/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8
Der Schutz und die Einräumung der Rechte des geistigen Eigentums, das im Zuge der gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens geschaffen oder übergeben wird, erfolgt in Übereinstimmung mit den in der Anlage angeführten Leitlinien für den Schutz und die Einräumung der Rechte des geistigen Eigentums. Die Anlage bildet einen integralen Bestandteil dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012
Dokumentnummer
NOR40138556