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§ 3 IKTKonG

Fassungen
ab 28.12.2018 — BGBl. I Nr. 104/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute28.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 104/2018
§ 325.04.201227.12.2018 BGBl. I Nr. 35/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IKT-Konsolidierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.12.2018BGBl. I Nr. 104/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IKTKonG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Festlegung von IKT-Standards

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die nähere Festlegung von IKT-Standards im Sinne von Paragraph 2, sowie die Festlegung neuer IKT-Standards erfolgt durch Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler. Sollen spezifische IKT-Standards oder IT-Verfahren zur Umsetzung von rechtlichen Vorhaben im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit einer Bundesministerin oder eines Bundesministers als neue IKT-Standards für den Bund festgelegt werden, ist zusätzlich auch das Einvernehmen mit dieser oder diesem herzustellen.
  2. Absatz 2,Die oder der die Eigentümerrechte wahrnehmende Bundesministerin oder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung Rechtsträger gemäß Artikel 126 b, B VG zur Anwendung nach Absatz eins, festgelegter Standards verpflichten soweit nicht unionsrechtliche Vorgaben institutioneller, organisatorischer oder IT-technischer Natur entgegen stehen und diese Verpflichtung nicht zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung dieser Rechtsträger führt.
  3. Absatz 3,Bei der Festlegung der IKT-Standards sind die durch Beschluss der Bundesregierung eingerichteten IKT-Koordinationsgremien beratend beizuziehen. Sind Sicherheitsaspekte betroffen, ist zusätzlich das Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT) als Sachverständiger, sind Rechenzentrumsaspekte betroffen, ist die BRZ GmbH einzubeziehen.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

20007805

Dokumentnummer

NOR40211766